
Umgangsrecht und Kontaktbeschränkungen
Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellen die gesamte deutsche Gesellschaft vor große Herausforderungen. Für viele Trennungsfamilien ist die Situation besonders schwierig und es stellen sich viele Fragen bezüglich Kontaktbeschränkungen und weiteren Regelungen im Lockdown.
Zu Ziffer 2 des Aktuellen Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 hat es in der Rechtsprechung mittlerweile eine Reihe erstinstanzlicher (Amtsgerichte) und obergerichtlicher (Oberlandesgerichte) Entscheidungen gegeben, die klar stellen, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts immer ein triftiger Grund ist.
Es gibt bereits entsprechende obergerichtliche Entscheidungen OLG Schleswig, OLG Braunschweig, OLG Frankfurt u.a., die sog. Umgangsverweigerern, die in Corona eine Chance sahen, die Umgangsregelungen eigenmächtig auszusetzen abschlägig beschieden haben.
Dieser Argumentation folgten Gerichte:
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Ein umgangsberechtigter Elternteil betreut zu den Umgangszeiten das Kind.
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Das Kind ist also nicht etwa nur bei ihm zu Besuch, was das insoweit nicht ganz zutreffende Wort „Besuchsregelung“ vermitteln könnte, sondern es ist für die Dauer des Umgangs in seinen Haushalt eingegliedert.
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Der umgangsberechtigte Elternteil übt vielmehr zu den Umgangszeiten ein umfassendes Betreuungsrecht aus.
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Umgang ist kein Besuch, daher ist auch bei den verschärften Kontaktbeschränkungen auf eine Person obenstehendes zutreffend.
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Anders verhält es sich allerdings etwa bei Großeltern oder sonstigen Verwandten, Freunden, Nachbarn und Bekannten jenseits des Umgangsrechts.
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Dort handelt es sich tatsächlich um einen bloßen Besuch, und hier wird dann die Regelung greifen, mit der die Länder Ziff. 2 des gestrigen MPK-Beschlusses umsetzen.
Bayern:
In Bayern wird in der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.4.2020 in Ziff. 5 Abs. 3 Nr. 4 die Wahrnehmung des Umgangsrechts sogar ausdrücklich als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung erwähnt.
In Bayern bauen die Verordnungen jeweils aufeinander auf, die späteren lösen also nicht die früheren ab, sondern die früheren gelten, ggf. modifiziert, weiter.